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Verordnung zum Betrieb von Taxen in der Stadt Leipzig
-Taxiordnung-
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der
Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben. Das Gebiet der Stadt Leipzig ist
zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.
(2) Die Beförderungspflicht besteht für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches
der Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig. Die Rechte und Pflichten der
Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit taxen erteilten
Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2
Bereithaltungsrecht
(1) Gemäß § 47 Abs. 2 PbefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle Unternehmer,
denen von der Stadt Leipzig Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen erteilt wurden.
(2) Unternehmer, die vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind nach § 22
PbefG zur Beförderung verpflichtet.
§ 3
Betriebspflicht
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb von drei
Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufzunehmen und während deren
Geltungsdauer die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen
Verkehrinteressen entsprechend einzusetzen.
(2) Bei einer länger als vier Wochen dauernden Unterbrechung des Betriebes ist
dazu vorher die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde einzuholen. Im Übrigen
gilt § 21 PbefG.
§ 4
Dienstbetrieb
(1) Die Taxe hat gemäß den gültigen Bestimmungen der BOKraft ausgerüstet zu
sein.
(2) Im Fahrdienst hat das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten und
saubere Kleidung zu tragen. Sportbekleidung sowie kniefreie Hosen und kniefreie
Röcke sind grundsätzlich untersagt.
(3) Die Taxen sind innerhalb und außerhalb in einem sauberen Zustand
bereitzuhalten.
(4) Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der Fahrgastbeförderung so
einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.
(5) Die Fahrzeugführer haben Wünschen der Fahrgäste Folge zu leisten, soweit
Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße
und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen sowie ihre eigene
Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere soll den Wüschen der Fahrgäste
nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- und Ausstelldaches, der
Einstellung der Heizungs- und Klimaanlage und der Platzwahl in zumutbarem Maße
entsprochen werden.
(6) Fundsachen sind unverzüglich den zuständigen Taxizentralen zu melden und im
Fundbüro abzugeben.
(7) Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für die Taxen zu
führen. Aus ihm muss die personelle Besetzung der Schicht hervorgehen. Der
Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde
jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
§ 5
Verhalten gegenüber Fahrgästen
(1) Der Taxifahrer har sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und
höflich zu verhalten. Eine vom Fahrgast nicht gewünschte Gesprächsführung ist zu
unterlassen.
(2) Beim Aus- und Einsteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls Hilfe zu
leisten. Dies gilt insbesondere für Schwer- und Gehbehinderte, ältere und
gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern sowie Schwangere.
(3) Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der Taxifahrer
verantwortlich.
(4) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu wechseln.
§ 6
Ausschluss von der Beförderung
(1) Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in zwingenden
Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können insbesondere Fahrgäste
ausgeschlossen werden, die
– in grober Weise trotz Ermahnung die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährden,
– unter erheblichen Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel stehen,
– die Aufforderung des Taxifahrers zur Zahlung einer angemessenen Vorauszahlung
nicht nachkommen,
– stark verschmutzte Kleidung tragen.
(2) Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der Einstieg in
die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen sind zum Verlassen der
Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei.
§ 7
Ordnung an Taxiständen
(1) Taxen dürfen nur an den gekennzeichneten Taxiständen bereitgehalten werden.
Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe an jedem Taxistand
bereitzuhalten. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten
Taxistände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass
besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) An Taxiständen haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft
Aufstellung zu nehmen. Der gekennzeichnete Taxistand darf nicht überschritten
werden.
(3) Der Fahrgast kann von den an einem Taxistand bereitgehaltenen Taxen eine
beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein Vorbeifahren
an den wartenden Taxen gestatten. Der ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Das gleiche gilt für
die Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.
(4) Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten. Das Parken
von Taxen an Taxiständen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.
(5) Die Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 100 m eines Taxistandes ist
mur für folgenden Personenkreis gestattet:
Sichtbar Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste
mit Kleinkindern sowie Schwangere.
(6) An den Taxiständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt
insbesondere zur Nachtzeit sowie in Wohngebieten und betrifft unnötiges
Türenschlagen, Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und den Betrieb von
Rundfunkgeräten.
§ 8
Mitführen von Vorschriften
Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über
Beförderungentgelte in der gültigen Fassung, einen Stadtplan mit
Straßenverzeichnis, der mindestens den Pflichtfahrbereich Leipzig umfasst,
mitzuführen. Dieser sollte aktuell und nicht älter als drei Jahre sein. Dem
Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
§ 9
Pflichtbelehrung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer
bei der Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des
Fahrzeugführers nach dem PbefG, der BOKraft, dieser Verordnung, der Verordnung
über Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.
(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Betätigung des Fahrers
aktenkundig zu machen.
§ 10
Beförderungsentgelte
Die Beförderungentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Pflichtfahrbereich Leipzig sind in einer gesondert Tarifordnung festgeschrieben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PbefG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde eine Betriebsunterbrechung von länger als vier Wochen
durchführt;
2. als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 1 die Taxen nicht nach Maßgabe der §§ 25
bis 29 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft) ausrüstet;
3. als Fahrer im Fahrdienst entgegen § 4 Abs. 2
Sportbekleidung, kniefreie Hosen oder kniefreie Röcke oder unsaubere Bekleidung
trägt, entgegen § 4 Abs. 3 eine unsaubere Taxe bereithält, entgegen § 4 Abs. 5
den Wünschen der Fahrgäste nach Öffnen und Schließen der Fenster bzw. des Daches
sowie der Heizungs- oder Klimaanlage nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 6
Fundsachen nicht meldet oder abgibt;
4. als Unternehmer entgegen § 4 Abs.7 keine oder
unvollständige Nachweise über den Schichteinsatz und personelle Besetzung führt,
diese nicht 12 Monate aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde vorlegt;
5. sich entgegen § 5 Abs. 1-3 gegenüber den Fahrgästen nicht
korrekt, sachlich und höflich verhält, den Fahrgästen keine Hilfe beim Ein- und
Aussteigen und Be- und Entladen von Gepäck leistet oder entgegen § 5 Abs. 4 in
der Lage ist, jederzeit 50,00 Euro zu wechseln;
6. sich entgegen § 7 Abs. 1 ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde außerhalb gekennzeichneter Taxistände bereithält;
7. sich entgegen § 7 Abs. 2 nicht in der Reihenfolge der
Ankunft aufstellt;
8. sich entgegen § 7 Abs. 4 nicht an seiner bereitgestellten
Taxe aufhält;
9. entgegen § 7 Abs. 5 Fahrgäste, außer den genannten
Personenkreis, im Umkreis von weniger als 100 m eines Taxistandes aufnimmt;
schlagen, Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten oder den
Betrieb von Rundfunkgeräten verursacht;
11. entgegn § 8 die Taxenordnung, die Verordnung über
Beförderungsentgelte oder einen aktuellen Stadtplan nicht mitführt;
12. dem Fahrgast entgegen § 8 auf dessen Verlangen keine
Einsicht in die Taxen9ordnung, die Beförderungsentgeltverordnung oder den
Stadtplan gewährt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 eine Beölehrung über die Pflichten des
Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der BOKraft, der
Taxenordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und der
Funkordnung unterlässt oder diese gemäß § 9 Abs. 2 nicht aktenkundig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 1 Abs. 2 PbefG mit
einer Geldbuße bis 5000,00 Euro geahndet werden. § 12 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung verliert die Taxen
Ordnung vom 01.06.2000 ihre Gültigkeit. Leipzig, 21.12.2004 Stadt Leipzig Der
Oberbürgermeister
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